- Wechselentgelte sind ab dem 12. Januar 2027 verboten: Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/2854 untersagt Cloud-Anbietern ab diesem Tag, für den Vollzug des Wechsels Entgelte zu verlangen — Datenextraktionsentgelte eingeschlossen.
- Standarddienstentgelte und Vertragsstrafen bleiben erlaubt: Der laufende Preis des Dienstes bis Vertragsende und verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrags mit fester Laufzeit gelten nicht als Wechselentgelt.
- Die Kündigungsfrist für den Wechsel darf höchstens zwei Monate betragen, die anschließende Übergangsfrist höchstens 30 Kalendertage; nur bei technischer Undurchführbarkeit darf der Anbieter auf bis zu sieben Monate verlängern.
- Ein Datenbestand von 40 TB braucht über eine 250-Mbit/s-Leitung rechnerisch knapp 15 Tage bei voller Auslastung — bei realistisch halber Ausnutzung reicht die 30-Tage-Übergangsfrist dafür kaum noch.
- Maßgeschneiderte Dienste sind vom Entgeltverbot ausgenommen, wenn die meisten zentralen Funktionen für einen einzelnen Kunden gebaut wurden und nicht über den Dienstleistungskatalog angeboten werden.
/01Was der Data Act beim Cloud-Wechsel regelt — und was nicht
Ab dem 12. Januar 2027 darf ein Cloud-Anbieter in der EU kein Entgelt mehr dafür verlangen, dass ein Kunde zu einem anderen Anbieter oder zurück auf eigene Infrastruktur wechselt. Das steht in Artikel 29 Absatz 1 der Datenverordnung, Verordnung (EU) 2023/2854, im Deutschen meist schlicht „Data Act" genannt. Bis zu diesem Tag sind nur noch ermäßigte Wechselentgelte erlaubt, die die direkten Kosten des Anbieters nicht übersteigen dürfen.
Für Unternehmens-IT zählt Kapitel VI: „Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten", Artikel 23 bis 31. Ein Datenverarbeitungsdienst ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 jede digitale Dienstleistung, die auf Abruf Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen bietet. Das ist bewusst weit gefasst: Infrastruktur wie virtuelle Maschinen und Objektspeicher fällt darunter, Plattformdienste ebenso, und Erwägungsgrund 81 nennt ausdrücklich alle drei Bereitstellungsmodelle: Infrastructure-, Platform- und Software-as-a-Service.
Wichtig für die Einordnung ist, was der Begriff „Wechsel" umfasst. Die Verordnung meint damit nicht nur den Umzug von Anbieter A zu Anbieter B, sondern ausdrücklich auch den Weg zurück zur „IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten". Und die ist in Artikel 2 nicht auf den eigenen Serverraum beschränkt: Gemeint ist Infrastruktur, die dem Kunden gehört oder von ihm gemietet oder geleast ist und von ihm oder einem Dritten betrieben wird. Wer eigene Hardware in einer Colocation betreibt oder betreiben lässt, ist damit genauso abgedeckt wie der klassische Rückzug on-premise.
Was der Data Act nicht ist: kein Schutz vor dem CLOUD Act, keine Datenschutzregel und kein Anspruch auf einen kostenlosen Umzug. Strategie und Risikoabwägung behandelt Digitale Souveränität 2026: Braucht Ihr Unternehmen eine Cloud-Exit-Strategie?. Hier geht es um die Mechanik: welche Rechnung Ihr Anbieter noch stellen darf, welche Fristen gelten und was Sie selbst vorbereiten müssen.
Merksatz: Der Data Act macht den Ausstieg nicht billig, sondern berechenbar. Die Wechselgebühr fällt weg — die Arbeit, die Restlaufzeit und die eigene Leitung bleiben.
/02Zeitachse: vom Inkrafttreten bis zum 12. Januar 2027
Die Verordnung wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und trat nach Artikel 50 am zwanzigsten Tag danach in Kraft, also am 11. Januar 2024. Sie gilt seit dem 12. September 2025; die Uhr für die Wechselentgelte lief schon ab Inkrafttreten.
| Datum | Was an diesem Tag passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 22.12.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU | ABl. L 2023/2854 |
| 11.01.2024 | Inkrafttreten; ab hier dürfen Wechselentgelte nur noch ermäßigt erhoben werden, höchstens in Höhe der direkten Kosten | Art. 50, Art. 29 Abs. 2 und 3 |
| 12.09.2025 | Die Verordnung gilt; Vertragsklauseln für den Wechsel, Informationspflichten, Exportformate und Unterstützung beim Wechsel sind einzuhalten | Art. 50, Art. 23 bis 30 |
| 11.01.2027 | Letzter Tag, an dem ermäßigte Wechselentgelte zulässig sind | Art. 29 Abs. 2 |
| 12.01.2027 | Wechselentgelte entfallen vollständig, Datenextraktionsentgelte eingeschlossen | Art. 29 Abs. 1 |
| 12.09.2028 | Bewertung durch die Kommission, ausdrücklich auch zu Preisgestaltung und Anbietervielfalt nach Kapitel VI | Art. 49 Abs. 2 |
Eine Feinheit, die in Zusammenfassungen gern untergeht: Für das Wechselkapitel sieht Artikel 50 keine eigene Übergangsregel vor. Bestandsverträge erhalten nur bei Kapitel IV (missbräuchliche Vertragsklauseln) eine Schonfrist bis September 2027. Wie die Wechselpflichten auf ältere Verträge wirken, ist eine Frage für die eigene Rechtsberatung, die dieser Artikel nicht ersetzt.
Ebenfalls im Blick behalten: Die Kommission hat am 19. November 2025 mit dem Vorschlag zum „Digital Omnibus" (COM(2025) 837) unter anderem gezielte Ausnahmen von einigen Cloud-Wechselregeln für kleine Unternehmen vorgeschlagen. Laut Europäischem Parlament war das Verfahren am 20. September 2026 nicht abgeschlossen; der Stichtag 12. Januar 2027 steht unverändert im geltenden Text.
/03Was ab dem 12. Januar 2027 nichts mehr kosten darf
Die Verordnung definiert Wechselentgelte negativ: Es sind alle Entgelte, die ein Anbieter für die Handlungen erhebt, die der Data Act für den Wechsel vorschreibt — mit Ausnahme der Standarddienstentgelte und der Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Ausdrücklich eingeschlossen sind Datenextraktionsentgelte. Erwägungsgrund 88 nennt als gängige Beispiele die Kosten der Datenübertragung zum neuen Anbieter oder in die eigenen Räume und die Kosten spezifischer Unterstützungstätigkeiten während des Wechsels.
Übersetzt in eine Cloud-Rechnung: Der ausgehende Datenverkehr („Egress") darf für den Wechsel nicht mehr berechnet werden, ebenso wenig die Pflichtleistungen — Unterstützung, Export in maschinenlesbarem Format, Informationen, offene Schnittstellen.
Einige große Anbieter haben nicht bis 2027 gewartet. AWS etwa bietet seit dem 5. März 2024 auf Antrag beim Support Gutschriften für den Datenausgang, wenn ein Kunde seine Daten vollständig abzieht; für EU-Kunden verweist AWS seit Oktober 2026 auf ein eigenes Data-Act-Vertragsaddendum. Das ist ein Antragsverfahren mit Bedingungen, kein Automatismus.
| Posten | Ab 12.01.2027 | Grundlage |
|---|---|---|
| Datenausgang (Egress) für den Wechsel | entfällt | Art. 2 „Wechselentgelte", Art. 29 Abs. 1 |
| Pflicht-Unterstützung während der Übergangsfrist | entfällt | Art. 25 Abs. 2 a, Art. 29 |
| Export in maschinenlesbarem Format | entfällt | Art. 30 Abs. 5, Art. 29 |
| Offene Schnittstellen für den Wechsel (Nicht-IaaS) | unentgeltlich | Art. 30 Abs. 2 |
| Auslagerungskosten des Anbieters | nicht auf den Kunden umlegbar | ErwG 89 |
| Laufendes Entgelt bis Vertragsende | darf weiter kosten | Art. 2, ErwG 89 |
| Sanktion bei vorzeitiger Kündigung (feste Laufzeit) | darf weiter kosten, wenn verhältnismäßig | Art. 2, ErwG 89 |
| Zusatzleistungen auf Ihren Wunsch | darf kosten, bei vorher vereinbartem Preis | ErwG 89 |
| Datenextraktion bei paralleler Nutzung | darf kosten, nur in Höhe der Kosten | Art. 34 Abs. 2 |
| Maßgeschneiderter Dienst | Entgeltverbot gilt nicht | Art. 31 Abs. 1 |
/04Was weiterhin Geld kosten darf
An der unteren Hälfte der Tabelle scheitern Exit-Rechnungen in der Praxis.
Standarddienstentgelte laufen bis zum Vertragsende
Erwägungsgrund 89 sagt es deutlich: Standarddienstentgelte für die Erbringung der Dienste selbst sind keine Wechselentgelte, und sie gelten, bis der Vertrag nicht mehr gilt. Wer zwei Monate Kündigungsfrist hat und dann bis zu 30 Tage Übergangsfrist nutzt, zahlt in dieser Zeit den normalen Preis weiter — und gleichzeitig den neuen Anbieter oder die eigene Hardware, auf die er umzieht. Dieser Doppelbetrieb ist der eigentliche Kostenblock eines Wechsels, nicht die Egress-Rechnung.
Feste Laufzeiten bleiben feste Laufzeiten
Der Data Act hindert die Parteien nicht daran, Verträge mit fester Laufzeit zu schließen, einschließlich verhältnismäßiger Sanktionen für die vorzeitige Kündigung. Wer reservierte Kapazität gegen Mindestlaufzeit gekauft hat, kann wechseln — aber die Vertragsstrafe darf fällig werden. Was „verhältnismäßig" heißt, beziffert die Verordnung nicht.
Zusatzleistungen, die Sie bestellen
Begleitete Migration oder Formatumbau über die Pflicht hinaus darf der Anbieter berechnen, wenn Sie sie verlangen und dem Preis vorher zustimmen. Die Grenze ist also nicht „Unterstützung kostet nichts", sondern „Pflichtunterstützung kostet nichts".
Parallelbetrieb ist kein Wechsel
Wer zwei Anbieter dauerhaft nebeneinander nutzt, fällt unter Artikel 34: Datenextraktionsentgelte bleiben erlaubt, aber nur in Höhe der Kosten. In einer Hybrid-Cloud mit dauerhaftem Datenfluss bleibt der Datenausgang also ein Kostenposten.
Ob ein Workload dauerhaft in der Cloud bleibt, zurückkommt oder auf zwei Orte verteilt wird, entscheidet am Ende mehr über die Kosten als jedes Entgeltverbot. Hybrid-Modelle — Zuordnung jeder Anwendung zu On-Premise, Colocation oder Cloud und Betrieb aller drei aus einer Hand.
/05Fristen im Vertrag: zwei Monate, 30 Tage, sieben Monate
Artikel 25 legt Fristen fest, die im schriftlichen Vertrag stehen müssen:
| Phase | Dauer laut Verordnung | Was in dieser Phase passiert |
|---|---|---|
| Kündigungsfrist | höchstens 2 Monate | Frist zur Einleitung des Wechsels; danach teilen Sie mit: anderer Anbieter, eigene Infrastruktur oder Löschung |
| Rückmeldung bei Undurchführbarkeit | binnen 14 Arbeitstagen nach Antrag | Anbieter muss begründen, warum 30 Tage technisch nicht reichen |
| Übergangsfrist | höchstens 30 Kalendertage | Übertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, mit Unterstützung und Kontinuität des Dienstes |
| Alternativer Übergang | höchstens 7 Monate | nur bei begründeter technischer Undurchführbarkeit; Dienst läuft weiter |
| Verlängerung durch Sie | einmal, Dauer nach Ihrem Bedarf | Recht des Kunden, den Übergangszeitraum einmal zu verlängern |
| Datenabruf | mindestens 30 Kalendertage | beginnt nach dem Übergang; Daten bleiben abrufbar |
| Löschung | nach dem Abrufzeitraum | vollständige Löschung der kundenbezogenen exportierbaren Daten, wenn der Wechsel vollzogen ist |
Zwei Punkte aus Artikel 25 werden in der Praxis unterschätzt. Erstens die „erschöpfende Auflistung" aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die beim Wechsel übertragen werden können (Absatz 2 Buchstabe e), und die ebenso erschöpfende Liste der Kategorien, die der Anbieter als intern ausnimmt (Buchstabe f). Zweitens die Pflicht, Ihre Ausstiegsstrategie „unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen" zu unterstützen (Buchstabe b) — der Hebel, um die Unterlagen für den Exit-Plan schon ohne Kündigung anzufordern.
Ergänzend verpflichtet Artikel 28 Anbieter, auf ihrer Website die Gerichtsbarkeit der Infrastruktur und eine Beschreibung ihrer Schutzmaßnahmen gegen staatlichen Zugriff aus Drittstaaten zu veröffentlichen. Und Artikel 29 Absatz 5 verlangt Informationen über Dienste, die einen Wechsel „sehr kompliziert oder kostspielig" machen. Beides gehört in den Vertragsordner, zusammen mit dem SLA.
/06Rechenbeispiel: Passt Ihr Datenbestand in die Übergangsfrist?
30 Kalendertage klingen großzügig, bis man sie gegen die eigene Leitung rechnet — die Bandbreite am Ziel stellt der Anbieter nicht. Erster Schritt ist eine Messung des Bestands, etwa mit rclone:
$ rclone size cloud:archiv
Total objects: 4.812k (4812377)
Total size: 36.380 TiB (40000818413568 Byte)
# Übertragungszeit grob: Byte x 8 / Leitungsrate in bit/s
$ python3 -c "print(round(40e12*8/250e6/86400,1), 'Tage bei 250 Mbit/s, Vollast')"
14.8 Tage bei 250 Mbit/s, Vollast
# Nach dem Kopieren: Prüfsummen vergleichen, nicht nur Dateizahlen
$ rclone check cloud:archiv /srv/archiv --one-way
Die Ausgabe ist ein Beispiel, keine Kundenmessung. Für drei Größenordnungen ergibt sich bei Vollast und — realistischer — bei etwa halber Ausnutzung:
| Datenbestand | 250 Mbit/s | 1 Gbit/s | 10 Gbit/s |
|---|---|---|---|
| 5 TB (40 Arbeitsplätze, Fileserver und Postfächer) | 1,9 Tage / ca. 3,7 Tage | 11 Stunden / ca. 1 Tag | 1,1 Stunden / ca. 2 Stunden |
| 40 TB (120 Arbeitsplätze, mit Archiv und Sicherungen) | 14,8 Tage / ca. 30 Tage | 3,7 Tage / ca. 7,4 Tage | 8,9 Stunden / ca. 18 Stunden |
| 200 TB (300 Arbeitsplätze, Konstruktions- oder Bilddaten) | 74 Tage / ca. 148 Tage | 18,5 Tage / ca. 37 Tage | 1,9 Tage / ca. 3,7 Tage |
Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu Datenmengen ist eine Annahme zur Veranschaulichung, keine Statistik. Was die Tabelle zeigt: Bei 5 TB ist die Übergangsfrist kein Thema. Bei 40 TB über 250 Mbit/s ist sie aufgebraucht, ohne Puffer für Prüfung und Fehler. Bei 200 TB über 1 Gbit/s reicht sie nicht, und Sie brauchen die einmalige Verlängerung aus Artikel 25 Absatz 5.
In der Praxis: Große Bestände zieht man nicht am Stück in der Übergangsfrist, sondern repliziert sie vorher. Wer kalte Daten — Archiv, alte Projekte, Sicherungsstände — schon Wochen vor der Kündigung auf das Ziel kopiert, muss in der Übergangsfrist nur noch die Änderungen nachziehen. Ob eine solche Vorab-Kopie schon zum Wechsel zählt oder als Parallelnutzung nach Artikel 34 abgerechnet wird, beantwortet die Verordnung nicht ausdrücklich. Diese Abgrenzung gehört vorher mit dem Anbieter schriftlich geklärt — sonst steht der Datenausgang am Ende doch auf der Rechnung. Eine Kopie außerhalb des Anbieters nach der 3-2-1-Regel verkürzt den Ernstfall-Exit ohnehin.
/07Exit-Plan: die Checkliste für den Vertragsordner
Ein Exit-Plan ist eine Mappe, mit der jemand, der den Vertrag nicht verhandelt hat, den Ausstieg einleiten kann. Punkte ohne Artikel sind Ihre eigene Aufgabe.
| Punkt | Was Sie in der Hand haben sollten | Bezug |
|---|---|---|
| 1. Vertrag und Laufzeit | Schriftlicher Vertrag, Kündigungsfrist (höchstens 2 Monate), feste Laufzeit und Höhe einer Sanktion bei vorzeitiger Kündigung | Art. 25 Abs. 1, 2 d; Art. 29 Abs. 4 |
| 2. Datenkategorien | Erschöpfende Liste der exportierbaren Daten und der ausgenommenen Kategorien | Art. 25 Abs. 2 e, f |
| 3. Formate | Exportformate, Verweis auf das Online-Register, bekannte technische Einschränkungen | Art. 26; Art. 30 Abs. 5 |
| 4. Kostentreiber | Liste der Dienste, die einen Wechsel kompliziert oder teuer machen, und aktuelle Entgeltregel bis 11.01.2027 | Art. 29 Abs. 4 bis 6 |
| 5. Gerichtsbarkeit | Ausdruck der Website-Angaben zu Gerichtsbarkeit und Schutzmaßnahmen | Art. 28 |
| 6. Datenvolumen | Gemessener Bestand je Dienst und rechnerische Übertragungsdauer über die reale Leitung | eigene Aufgabe |
| 7. Ziel | Zielplattform je Workload: anderer Anbieter, eigene Hardware im Haus oder in der Colocation | eigene Aufgabe |
| 8. Identitäten | Wo liegen Benutzer, Gruppen und Anmeldungen — und was passiert mit Single Sign-on und MFA nach dem Wechsel | eigene Aufgabe |
| 9. Sicherungskopie | Aktuelle Kopie außerhalb des Anbieters, Wiederherstellung einmal geprobt | eigene Aufgabe |
| 10. Ablauf | Ein Runbook: wer kündigt, wer teilt das Ziel mit, wer prüft die Vollständigkeit | Art. 25 Abs. 3 |
| 11. Abschluss | Prüfung nach dem Abrufzeitraum und schriftliche Löschbestätigung | Art. 25 Abs. 2 g, h |
Punkt 8 ist der, der am häufigsten fehlt. Daten lassen sich exportieren; die Identitätsschicht — meist Entra ID, wenn Microsoft 365 im Spiel ist — lässt sich nicht als Datei mitnehmen. Liegt der Identitätsanbieter beim Anbieter, von dem Sie sich lösen, braucht die Anmeldung am Ziel einen eigenen Plan.
Punkt 9 ist der wichtigste. Ohne eigene Kopie setzt der Plan voraus, dass der Anbieter kooperiert — bei Insolvenz, Sperrung oder Streit hilft dann keine Verordnung. Den Umzug in die andere Richtung zeigt die Checkliste zur Cloud-Migration; die meisten Punkte gelten rückwärts genauso.
Die Checkliste wird erst belastbar, wenn für jeden Workload ein Ziel feststeht, das Sie auch betreiben können. Hybrid-Modelle — Workload-Analyse vorab, Netzkopplung, gemeinsames Monitoring und der Betrieb danach.
/08Wo der Data Act nicht hilft
Maßgeschneiderte Dienste
Artikel 31 Absatz 1 nimmt Dienste aus, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder alle Komponenten für ihn entwickelt wurden — und die nicht im größeren Maßstab über den Dienstleistungskatalog angeboten werden. Für sie gelten unter anderem das Entgeltverbot aus Artikel 29 und die Pflicht zur Funktionsäquivalenz nicht. Wer eine individuell gebaute Plattform betreibt, plant mit dem Vertrag, nicht mit dem Data Act.
Testversionen
Befristete Test- und Bewertungsversionen sind vom ganzen Wechselkapitel ausgenommen (Artikel 31 Absatz 2).
Funktionsäquivalenz nur bei Infrastruktur
Die Pflicht, dem Kunden zu „Funktionsäquivalenz" beim neuen Anbieter zu verhelfen, gilt nach Artikel 30 Absatz 1 für Infrastrukturdienste — Server, Netze, virtuelle Ressourcen. Bei Plattform- und Softwarediensten verpflichtet die Verordnung zu offenen Schnittstellen und Exportformaten, nicht dazu, dass die Anwendung anderswo genauso läuft. Eine Datenbank als Dienst liefert einen Export; Anwendungslogik auf proprietären Funktionen bauen Sie selbst um.
Lizenzen und Software, die nicht dem Anbieter gehört
Die Pflichten treffen nach Artikel 24 nur die Dienste und Verträge, die der ursprüngliche Anbieter selbst angeboten hat. Ob Lizenzen Dritter mitwandern dürfen, regelt der Data Act nicht.
Ihre eigene Arbeit
Kein Artikel der Verordnung übernimmt Planung, Test, Umstellung der Anwendungen, Replikation und Abnahme. Ehrlich: Bei kleinen und mittleren Beständen ist die eingesparte Egress-Rechnung nach unserer Erfahrung meist der kleinere Posten gegenüber den Stunden, die in den Umbau von Anbindungen, Skripten und Berechtigungen fließen. Wer seine Infrastruktur mit Terraform oder vergleichbaren Werkzeugen beschrieben hat, ist hier klar im Vorteil — wer per Klick in der Konsole gebaut hat, baut beim Wechsel zum zweiten Mal.
/09Wann sich das Thema für Sie lohnt — und wann nicht
Nicht jedes Unternehmen muss vor dem 12. Januar 2027 etwas tun. Die Entscheidung lässt sich an drei Fragen festmachen.
| Ihre Lage | Empfehlung |
|---|---|
| Wechsel bereits beschlossen, Vertrag kündbar, großer Datenbestand | Kündigung so legen, dass der Vollzug nach dem 12.01.2027 liegt — dann fällt kein Wechselentgelt an. Kalte Daten trotzdem vorher kopieren, wenn die Übergangsfrist sonst nicht reicht. |
| Wechsel beschlossen, kleiner Datenbestand (wenige TB) | Nicht auf den Stichtag warten. Das ermäßigte Entgelt bis dahin ist gering, die Restlaufzeit kostet meist mehr. |
| Kein Wechsel geplant, kritische Systeme in einer Cloud | Exit-Plan nach /07 anlegen und die Unterlagen jetzt anfordern. Kein Handlungsdruck beim Stichtag, aber bei jedem Vertragsverlängerungstermin. |
| Feste Laufzeit mit hoher Sanktion | Der Stichtag ändert wenig. Planen Sie den Wechsel auf das Laufzeitende und verhandeln Sie bei der nächsten Verlängerung kürzere Bindung. |
| Nur Standard-SaaS mit kleinem Datenvolumen | Thema weitgehend irrelevant. Entscheidend sind Exportformat und Identitäten, nicht Entgelte. |
| Individuell gebaute Plattform beim Dienstleister | Der Data Act greift womöglich nicht (Art. 31). Exit-Regeln gehören in den Vertrag — prüfen Sie ihn jetzt. |
Die meisten KMU gehören erfahrungsgemäß in die dritte Zeile: kein konkreter Wechselwunsch, aber ein ungutes Gefühl bei der Abhängigkeit. Für sie ist der Stichtag ein Anlass, die Unterlagen zu ziehen, die ihnen seit September 2025 zustehen. Wer Daten im zweistelligen Terabyte-Bereich hält und ohnehin umziehen will, schreibt den Stichtag in die Projektplanung.
Und noch eine Gegenrechnung, die ehrlich dazugehört: Der Rückzug in die eigene Infrastruktur ist nur dann günstiger, wenn die Last stabil ist. Für schwankende Lasten bleibt die Cloud oft der bessere Ort. Mehr dazu in Colocation vs. Cloud. Wer zurückholt, holt meist in ein Rechenzentrum: Managed Hosting mit eigener Hardware in der Colocation zählt ebenfalls als „IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten". Den Betrieb nach dem Umzug — Monitoring, Patch-Management, Sicherung nach RPO/RTO-Vorgaben — übernimmt bei Hybrid-Modellen derselbe Ansprechpartner für alle drei Welten.
/10Häufige Fragen
/01Ist der Cloud-Wechsel ab dem 12. Januar 2027 kostenlos?+
/02Gilt das auch, wenn wir aus der Cloud zurück ins eigene Rechenzentrum gehen?+
/03Fallen damit auch die Egress-Kosten im laufenden Betrieb weg?+
/04Sollten wir mit einer geplanten Kündigung bis nach dem 12. Januar 2027 warten?+
/05Wie lange hat der Anbieter Zeit, unsere Daten herauszugeben?+
/06Gilt der Data Act auch für unseren regionalen IT-Dienstleister?+
/07Brauchen wir einen Exit-Plan, wenn wir gar nicht wechseln wollen?+
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), Amtsblatt der EU L vom 22.12.2023, insbesondere Art. 2, 23 bis 31, 34, 49, 50 und Erwägungsgründe 88 und 89, eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854, abgerufen am 22.10.2026.
- Glossar Data Act, Stichwort „Switching charge", Bundesnetzagentur, bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar_DataAct_ENG/S/switching-charge.html, abgerufen am 22.10.2026.
- Legislative Train Schedule, „Digital Omnibus Regulation Proposal" (COM(2025) 837, 2025/0360(COD)), Europäisches Parlament, europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-new-plan-for-europe-s-sustainable-prosperity-and-competitiveness/file-digital-package, Stand 20.09.2026, abgerufen am 22.10.2026.
- „Free data transfer out to internet when moving out of AWS", AWS News Blog, aws.amazon.com/blogs/aws/free-data-transfer-out-to-internet-when-moving-out-of-aws/, 05.03.2024 mit Aktualisierungen vom 30.09.2025 und 08.10.2026, abgerufen am 22.10.2026.
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