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Cloud-Wechsel ohne Wechselentgelt — was der Data Act ab 12. Januar 2027 ändert

Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Cloud-Diensten für den Wechsel keine Wechselentgelte mehr erheben — Datenextraktion eingeschlossen. Kostenlos wird der Umzug dadurch nicht: Laufende Entgelte, Vertragsstrafen bei fester Laufzeit und die eigene Arbeit bleiben. Dieser Artikel trennt beides am Verordnungstext und zeigt, was in einen Exit-Plan gehört, der im Ernstfall trägt.

Kategorie InfrastrukturStand 01.11.2026Lesezeit 17 Min.
Das Wichtigste in Kürze
  • Wechselentgelte sind ab dem 12. Januar 2027 verboten: Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/2854 untersagt Cloud-Anbietern ab diesem Tag, für den Vollzug des Wechsels Entgelte zu verlangen — Datenextraktionsentgelte eingeschlossen.
  • Standarddienstentgelte und Vertragsstrafen bleiben erlaubt: Der laufende Preis des Dienstes bis Vertragsende und verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrags mit fester Laufzeit gelten nicht als Wechselentgelt.
  • Die Kündigungsfrist für den Wechsel darf höchstens zwei Monate betragen, die anschließende Übergangsfrist höchstens 30 Kalendertage; nur bei technischer Undurchführbarkeit darf der Anbieter auf bis zu sieben Monate verlängern.
  • Ein Datenbestand von 40 TB braucht über eine 250-Mbit/s-Leitung rechnerisch knapp 15 Tage bei voller Auslastung — bei realistisch halber Ausnutzung reicht die 30-Tage-Übergangsfrist dafür kaum noch.
  • Maßgeschneiderte Dienste sind vom Entgeltverbot ausgenommen, wenn die meisten zentralen Funktionen für einen einzelnen Kunden gebaut wurden und nicht über den Dienstleistungskatalog angeboten werden.
KI-Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde teilweise mit Unterstützung von KI-Systemen erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Kennzeichnung gemäß EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689).

/01Was der Data Act beim Cloud-Wechsel regelt — und was nicht

Ab dem 12. Januar 2027 darf ein Cloud-Anbieter in der EU kein Entgelt mehr dafür verlangen, dass ein Kunde zu einem anderen Anbieter oder zurück auf eigene Infrastruktur wechselt. Das steht in Artikel 29 Absatz 1 der Datenverordnung, Verordnung (EU) 2023/2854, im Deutschen meist schlicht „Data Act" genannt. Bis zu diesem Tag sind nur noch ermäßigte Wechselentgelte erlaubt, die die direkten Kosten des Anbieters nicht übersteigen dürfen.

Für Unternehmens-IT zählt Kapitel VI: „Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten", Artikel 23 bis 31. Ein Datenverarbeitungsdienst ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 jede digitale Dienstleistung, die auf Abruf Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen bietet. Das ist bewusst weit gefasst: Infrastruktur wie virtuelle Maschinen und Objektspeicher fällt darunter, Plattformdienste ebenso, und Erwägungsgrund 81 nennt ausdrücklich alle drei Bereitstellungsmodelle: Infrastructure-, Platform- und Software-as-a-Service.

Wichtig für die Einordnung ist, was der Begriff „Wechsel" umfasst. Die Verordnung meint damit nicht nur den Umzug von Anbieter A zu Anbieter B, sondern ausdrücklich auch den Weg zurück zur „IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten". Und die ist in Artikel 2 nicht auf den eigenen Serverraum beschränkt: Gemeint ist Infrastruktur, die dem Kunden gehört oder von ihm gemietet oder geleast ist und von ihm oder einem Dritten betrieben wird. Wer eigene Hardware in einer Colocation betreibt oder betreiben lässt, ist damit genauso abgedeckt wie der klassische Rückzug on-premise.

Was der Data Act nicht ist: kein Schutz vor dem CLOUD Act, keine Datenschutzregel und kein Anspruch auf einen kostenlosen Umzug. Strategie und Risikoabwägung behandelt Digitale Souveränität 2026: Braucht Ihr Unternehmen eine Cloud-Exit-Strategie?. Hier geht es um die Mechanik: welche Rechnung Ihr Anbieter noch stellen darf, welche Fristen gelten und was Sie selbst vorbereiten müssen.

Merksatz: Der Data Act macht den Ausstieg nicht billig, sondern berechenbar. Die Wechselgebühr fällt weg — die Arbeit, die Restlaufzeit und die eigene Leitung bleiben.

/02Zeitachse: vom Inkrafttreten bis zum 12. Januar 2027

Die Verordnung wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und trat nach Artikel 50 am zwanzigsten Tag danach in Kraft, also am 11. Januar 2024. Sie gilt seit dem 12. September 2025; die Uhr für die Wechselentgelte lief schon ab Inkrafttreten.

Stichtage der Wechselregeln im Data Act und was an ihnen geschieht
DatumWas an diesem Tag passiertRechtsgrundlage
22.12.2023Veröffentlichung im Amtsblatt der EUABl. L 2023/2854
11.01.2024Inkrafttreten; ab hier dürfen Wechselentgelte nur noch ermäßigt erhoben werden, höchstens in Höhe der direkten KostenArt. 50, Art. 29 Abs. 2 und 3
12.09.2025Die Verordnung gilt; Vertragsklauseln für den Wechsel, Informationspflichten, Exportformate und Unterstützung beim Wechsel sind einzuhaltenArt. 50, Art. 23 bis 30
11.01.2027Letzter Tag, an dem ermäßigte Wechselentgelte zulässig sindArt. 29 Abs. 2
12.01.2027Wechselentgelte entfallen vollständig, Datenextraktionsentgelte eingeschlossenArt. 29 Abs. 1
12.09.2028Bewertung durch die Kommission, ausdrücklich auch zu Preisgestaltung und Anbietervielfalt nach Kapitel VIArt. 49 Abs. 2

Eine Feinheit, die in Zusammenfassungen gern untergeht: Für das Wechselkapitel sieht Artikel 50 keine eigene Übergangsregel vor. Bestandsverträge erhalten nur bei Kapitel IV (missbräuchliche Vertragsklauseln) eine Schonfrist bis September 2027. Wie die Wechselpflichten auf ältere Verträge wirken, ist eine Frage für die eigene Rechtsberatung, die dieser Artikel nicht ersetzt.

Ebenfalls im Blick behalten: Die Kommission hat am 19. November 2025 mit dem Vorschlag zum „Digital Omnibus" (COM(2025) 837) unter anderem gezielte Ausnahmen von einigen Cloud-Wechselregeln für kleine Unternehmen vorgeschlagen. Laut Europäischem Parlament war das Verfahren am 20. September 2026 nicht abgeschlossen; der Stichtag 12. Januar 2027 steht unverändert im geltenden Text.

/03Was ab dem 12. Januar 2027 nichts mehr kosten darf

Die Verordnung definiert Wechselentgelte negativ: Es sind alle Entgelte, die ein Anbieter für die Handlungen erhebt, die der Data Act für den Wechsel vorschreibt — mit Ausnahme der Standarddienstentgelte und der Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Ausdrücklich eingeschlossen sind Datenextraktionsentgelte. Erwägungsgrund 88 nennt als gängige Beispiele die Kosten der Datenübertragung zum neuen Anbieter oder in die eigenen Räume und die Kosten spezifischer Unterstützungstätigkeiten während des Wechsels.

Übersetzt in eine Cloud-Rechnung: Der ausgehende Datenverkehr („Egress") darf für den Wechsel nicht mehr berechnet werden, ebenso wenig die Pflichtleistungen — Unterstützung, Export in maschinenlesbarem Format, Informationen, offene Schnittstellen.

Einige große Anbieter haben nicht bis 2027 gewartet. AWS etwa bietet seit dem 5. März 2024 auf Antrag beim Support Gutschriften für den Datenausgang, wenn ein Kunde seine Daten vollständig abzieht; für EU-Kunden verweist AWS seit Oktober 2026 auf ein eigenes Data-Act-Vertragsaddendum. Das ist ein Antragsverfahren mit Bedingungen, kein Automatismus.

Entfällt ab 12.01.2027 — oder darf weiter kosten
PostenAb 12.01.2027Grundlage
Datenausgang (Egress) für den WechselentfälltArt. 2 „Wechselentgelte", Art. 29 Abs. 1
Pflicht-Unterstützung während der ÜbergangsfristentfälltArt. 25 Abs. 2 a, Art. 29
Export in maschinenlesbarem FormatentfälltArt. 30 Abs. 5, Art. 29
Offene Schnittstellen für den Wechsel (Nicht-IaaS)unentgeltlichArt. 30 Abs. 2
Auslagerungskosten des Anbietersnicht auf den Kunden umlegbarErwG 89
Laufendes Entgelt bis Vertragsendedarf weiter kostenArt. 2, ErwG 89
Sanktion bei vorzeitiger Kündigung (feste Laufzeit)darf weiter kosten, wenn verhältnismäßigArt. 2, ErwG 89
Zusatzleistungen auf Ihren Wunschdarf kosten, bei vorher vereinbartem PreisErwG 89
Datenextraktion bei paralleler Nutzungdarf kosten, nur in Höhe der KostenArt. 34 Abs. 2
Maßgeschneiderter DienstEntgeltverbot gilt nichtArt. 31 Abs. 1

/04Was weiterhin Geld kosten darf

An der unteren Hälfte der Tabelle scheitern Exit-Rechnungen in der Praxis.

Standarddienstentgelte laufen bis zum Vertragsende

Erwägungsgrund 89 sagt es deutlich: Standarddienstentgelte für die Erbringung der Dienste selbst sind keine Wechselentgelte, und sie gelten, bis der Vertrag nicht mehr gilt. Wer zwei Monate Kündigungsfrist hat und dann bis zu 30 Tage Übergangsfrist nutzt, zahlt in dieser Zeit den normalen Preis weiter — und gleichzeitig den neuen Anbieter oder die eigene Hardware, auf die er umzieht. Dieser Doppelbetrieb ist der eigentliche Kostenblock eines Wechsels, nicht die Egress-Rechnung.

Feste Laufzeiten bleiben feste Laufzeiten

Der Data Act hindert die Parteien nicht daran, Verträge mit fester Laufzeit zu schließen, einschließlich verhältnismäßiger Sanktionen für die vorzeitige Kündigung. Wer reservierte Kapazität gegen Mindestlaufzeit gekauft hat, kann wechseln — aber die Vertragsstrafe darf fällig werden. Was „verhältnismäßig" heißt, beziffert die Verordnung nicht.

Zusatzleistungen, die Sie bestellen

Begleitete Migration oder Formatumbau über die Pflicht hinaus darf der Anbieter berechnen, wenn Sie sie verlangen und dem Preis vorher zustimmen. Die Grenze ist also nicht „Unterstützung kostet nichts", sondern „Pflichtunterstützung kostet nichts".

Parallelbetrieb ist kein Wechsel

Wer zwei Anbieter dauerhaft nebeneinander nutzt, fällt unter Artikel 34: Datenextraktionsentgelte bleiben erlaubt, aber nur in Höhe der Kosten. In einer Hybrid-Cloud mit dauerhaftem Datenfluss bleibt der Datenausgang also ein Kostenposten.

Ob ein Workload dauerhaft in der Cloud bleibt, zurückkommt oder auf zwei Orte verteilt wird, entscheidet am Ende mehr über die Kosten als jedes Entgeltverbot. Hybrid-Modelle — Zuordnung jeder Anwendung zu On-Premise, Colocation oder Cloud und Betrieb aller drei aus einer Hand.

/05Fristen im Vertrag: zwei Monate, 30 Tage, sieben Monate

Artikel 25 legt Fristen fest, die im schriftlichen Vertrag stehen müssen:

Fristen nach Artikel 25 Data Act in zeitlicher Reihenfolge
PhaseDauer laut VerordnungWas in dieser Phase passiert
Kündigungsfristhöchstens 2 MonateFrist zur Einleitung des Wechsels; danach teilen Sie mit: anderer Anbieter, eigene Infrastruktur oder Löschung
Rückmeldung bei Undurchführbarkeitbinnen 14 Arbeitstagen nach AntragAnbieter muss begründen, warum 30 Tage technisch nicht reichen
Übergangsfristhöchstens 30 KalendertageÜbertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, mit Unterstützung und Kontinuität des Dienstes
Alternativer Überganghöchstens 7 Monatenur bei begründeter technischer Undurchführbarkeit; Dienst läuft weiter
Verlängerung durch Sieeinmal, Dauer nach Ihrem BedarfRecht des Kunden, den Übergangszeitraum einmal zu verlängern
Datenabrufmindestens 30 Kalendertagebeginnt nach dem Übergang; Daten bleiben abrufbar
Löschungnach dem Abrufzeitraumvollständige Löschung der kundenbezogenen exportierbaren Daten, wenn der Wechsel vollzogen ist

Zwei Punkte aus Artikel 25 werden in der Praxis unterschätzt. Erstens die „erschöpfende Auflistung" aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die beim Wechsel übertragen werden können (Absatz 2 Buchstabe e), und die ebenso erschöpfende Liste der Kategorien, die der Anbieter als intern ausnimmt (Buchstabe f). Zweitens die Pflicht, Ihre Ausstiegsstrategie „unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen" zu unterstützen (Buchstabe b) — der Hebel, um die Unterlagen für den Exit-Plan schon ohne Kündigung anzufordern.

Ergänzend verpflichtet Artikel 28 Anbieter, auf ihrer Website die Gerichtsbarkeit der Infrastruktur und eine Beschreibung ihrer Schutzmaßnahmen gegen staatlichen Zugriff aus Drittstaaten zu veröffentlichen. Und Artikel 29 Absatz 5 verlangt Informationen über Dienste, die einen Wechsel „sehr kompliziert oder kostspielig" machen. Beides gehört in den Vertragsordner, zusammen mit dem SLA.

/06Rechenbeispiel: Passt Ihr Datenbestand in die Übergangsfrist?

30 Kalendertage klingen großzügig, bis man sie gegen die eigene Leitung rechnet — die Bandbreite am Ziel stellt der Anbieter nicht. Erster Schritt ist eine Messung des Bestands, etwa mit rclone:

$ rclone size cloud:archiv
Total objects: 4.812k (4812377)
Total size: 36.380 TiB (40000818413568 Byte)

# Übertragungszeit grob: Byte x 8 / Leitungsrate in bit/s
$ python3 -c "print(round(40e12*8/250e6/86400,1), 'Tage bei 250 Mbit/s, Vollast')"
14.8 Tage bei 250 Mbit/s, Vollast

# Nach dem Kopieren: Prüfsummen vergleichen, nicht nur Dateizahlen
$ rclone check cloud:archiv /srv/archiv --one-way

Die Ausgabe ist ein Beispiel, keine Kundenmessung. Für drei Größenordnungen ergibt sich bei Vollast und — realistischer — bei etwa halber Ausnutzung:

Rechnerische Übertragungsdauer (TB dezimal, eigene Rechnung, keine Messung)
Datenbestand250 Mbit/s1 Gbit/s10 Gbit/s
5 TB (40 Arbeitsplätze, Fileserver und Postfächer)1,9 Tage / ca. 3,7 Tage11 Stunden / ca. 1 Tag1,1 Stunden / ca. 2 Stunden
40 TB (120 Arbeitsplätze, mit Archiv und Sicherungen)14,8 Tage / ca. 30 Tage3,7 Tage / ca. 7,4 Tage8,9 Stunden / ca. 18 Stunden
200 TB (300 Arbeitsplätze, Konstruktions- oder Bilddaten)74 Tage / ca. 148 Tage18,5 Tage / ca. 37 Tage1,9 Tage / ca. 3,7 Tage

Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu Datenmengen ist eine Annahme zur Veranschaulichung, keine Statistik. Was die Tabelle zeigt: Bei 5 TB ist die Übergangsfrist kein Thema. Bei 40 TB über 250 Mbit/s ist sie aufgebraucht, ohne Puffer für Prüfung und Fehler. Bei 200 TB über 1 Gbit/s reicht sie nicht, und Sie brauchen die einmalige Verlängerung aus Artikel 25 Absatz 5.

In der Praxis: Große Bestände zieht man nicht am Stück in der Übergangsfrist, sondern repliziert sie vorher. Wer kalte Daten — Archiv, alte Projekte, Sicherungsstände — schon Wochen vor der Kündigung auf das Ziel kopiert, muss in der Übergangsfrist nur noch die Änderungen nachziehen. Ob eine solche Vorab-Kopie schon zum Wechsel zählt oder als Parallelnutzung nach Artikel 34 abgerechnet wird, beantwortet die Verordnung nicht ausdrücklich. Diese Abgrenzung gehört vorher mit dem Anbieter schriftlich geklärt — sonst steht der Datenausgang am Ende doch auf der Rechnung. Eine Kopie außerhalb des Anbieters nach der 3-2-1-Regel verkürzt den Ernstfall-Exit ohnehin.

/07Exit-Plan: die Checkliste für den Vertragsordner

Ein Exit-Plan ist eine Mappe, mit der jemand, der den Vertrag nicht verhandelt hat, den Ausstieg einleiten kann. Punkte ohne Artikel sind Ihre eigene Aufgabe.

Checkliste Exit-Plan je Cloud-Vertrag
PunktWas Sie in der Hand haben solltenBezug
1. Vertrag und LaufzeitSchriftlicher Vertrag, Kündigungsfrist (höchstens 2 Monate), feste Laufzeit und Höhe einer Sanktion bei vorzeitiger KündigungArt. 25 Abs. 1, 2 d; Art. 29 Abs. 4
2. DatenkategorienErschöpfende Liste der exportierbaren Daten und der ausgenommenen KategorienArt. 25 Abs. 2 e, f
3. FormateExportformate, Verweis auf das Online-Register, bekannte technische EinschränkungenArt. 26; Art. 30 Abs. 5
4. KostentreiberListe der Dienste, die einen Wechsel kompliziert oder teuer machen, und aktuelle Entgeltregel bis 11.01.2027Art. 29 Abs. 4 bis 6
5. GerichtsbarkeitAusdruck der Website-Angaben zu Gerichtsbarkeit und SchutzmaßnahmenArt. 28
6. DatenvolumenGemessener Bestand je Dienst und rechnerische Übertragungsdauer über die reale Leitungeigene Aufgabe
7. ZielZielplattform je Workload: anderer Anbieter, eigene Hardware im Haus oder in der Colocationeigene Aufgabe
8. IdentitätenWo liegen Benutzer, Gruppen und Anmeldungen — und was passiert mit Single Sign-on und MFA nach dem Wechseleigene Aufgabe
9. SicherungskopieAktuelle Kopie außerhalb des Anbieters, Wiederherstellung einmal geprobteigene Aufgabe
10. AblaufEin Runbook: wer kündigt, wer teilt das Ziel mit, wer prüft die VollständigkeitArt. 25 Abs. 3
11. AbschlussPrüfung nach dem Abrufzeitraum und schriftliche LöschbestätigungArt. 25 Abs. 2 g, h

Punkt 8 ist der, der am häufigsten fehlt. Daten lassen sich exportieren; die Identitätsschicht — meist Entra ID, wenn Microsoft 365 im Spiel ist — lässt sich nicht als Datei mitnehmen. Liegt der Identitätsanbieter beim Anbieter, von dem Sie sich lösen, braucht die Anmeldung am Ziel einen eigenen Plan.

Punkt 9 ist der wichtigste. Ohne eigene Kopie setzt der Plan voraus, dass der Anbieter kooperiert — bei Insolvenz, Sperrung oder Streit hilft dann keine Verordnung. Den Umzug in die andere Richtung zeigt die Checkliste zur Cloud-Migration; die meisten Punkte gelten rückwärts genauso.

Die Checkliste wird erst belastbar, wenn für jeden Workload ein Ziel feststeht, das Sie auch betreiben können. Hybrid-Modelle — Workload-Analyse vorab, Netzkopplung, gemeinsames Monitoring und der Betrieb danach.

/08Wo der Data Act nicht hilft

Maßgeschneiderte Dienste

Artikel 31 Absatz 1 nimmt Dienste aus, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder alle Komponenten für ihn entwickelt wurden — und die nicht im größeren Maßstab über den Dienstleistungskatalog angeboten werden. Für sie gelten unter anderem das Entgeltverbot aus Artikel 29 und die Pflicht zur Funktionsäquivalenz nicht. Wer eine individuell gebaute Plattform betreibt, plant mit dem Vertrag, nicht mit dem Data Act.

Testversionen

Befristete Test- und Bewertungsversionen sind vom ganzen Wechselkapitel ausgenommen (Artikel 31 Absatz 2).

Funktionsäquivalenz nur bei Infrastruktur

Die Pflicht, dem Kunden zu „Funktionsäquivalenz" beim neuen Anbieter zu verhelfen, gilt nach Artikel 30 Absatz 1 für Infrastrukturdienste — Server, Netze, virtuelle Ressourcen. Bei Plattform- und Softwarediensten verpflichtet die Verordnung zu offenen Schnittstellen und Exportformaten, nicht dazu, dass die Anwendung anderswo genauso läuft. Eine Datenbank als Dienst liefert einen Export; Anwendungslogik auf proprietären Funktionen bauen Sie selbst um.

Lizenzen und Software, die nicht dem Anbieter gehört

Die Pflichten treffen nach Artikel 24 nur die Dienste und Verträge, die der ursprüngliche Anbieter selbst angeboten hat. Ob Lizenzen Dritter mitwandern dürfen, regelt der Data Act nicht.

Ihre eigene Arbeit

Kein Artikel der Verordnung übernimmt Planung, Test, Umstellung der Anwendungen, Replikation und Abnahme. Ehrlich: Bei kleinen und mittleren Beständen ist die eingesparte Egress-Rechnung nach unserer Erfahrung meist der kleinere Posten gegenüber den Stunden, die in den Umbau von Anbindungen, Skripten und Berechtigungen fließen. Wer seine Infrastruktur mit Terraform oder vergleichbaren Werkzeugen beschrieben hat, ist hier klar im Vorteil — wer per Klick in der Konsole gebaut hat, baut beim Wechsel zum zweiten Mal.

/09Wann sich das Thema für Sie lohnt — und wann nicht

Nicht jedes Unternehmen muss vor dem 12. Januar 2027 etwas tun. Die Entscheidung lässt sich an drei Fragen festmachen.

Entscheidungstabelle: Handlungsbedarf zum 12. Januar 2027
Ihre LageEmpfehlung
Wechsel bereits beschlossen, Vertrag kündbar, großer DatenbestandKündigung so legen, dass der Vollzug nach dem 12.01.2027 liegt — dann fällt kein Wechselentgelt an. Kalte Daten trotzdem vorher kopieren, wenn die Übergangsfrist sonst nicht reicht.
Wechsel beschlossen, kleiner Datenbestand (wenige TB)Nicht auf den Stichtag warten. Das ermäßigte Entgelt bis dahin ist gering, die Restlaufzeit kostet meist mehr.
Kein Wechsel geplant, kritische Systeme in einer CloudExit-Plan nach /07 anlegen und die Unterlagen jetzt anfordern. Kein Handlungsdruck beim Stichtag, aber bei jedem Vertragsverlängerungstermin.
Feste Laufzeit mit hoher SanktionDer Stichtag ändert wenig. Planen Sie den Wechsel auf das Laufzeitende und verhandeln Sie bei der nächsten Verlängerung kürzere Bindung.
Nur Standard-SaaS mit kleinem DatenvolumenThema weitgehend irrelevant. Entscheidend sind Exportformat und Identitäten, nicht Entgelte.
Individuell gebaute Plattform beim DienstleisterDer Data Act greift womöglich nicht (Art. 31). Exit-Regeln gehören in den Vertrag — prüfen Sie ihn jetzt.

Die meisten KMU gehören erfahrungsgemäß in die dritte Zeile: kein konkreter Wechselwunsch, aber ein ungutes Gefühl bei der Abhängigkeit. Für sie ist der Stichtag ein Anlass, die Unterlagen zu ziehen, die ihnen seit September 2025 zustehen. Wer Daten im zweistelligen Terabyte-Bereich hält und ohnehin umziehen will, schreibt den Stichtag in die Projektplanung.

Und noch eine Gegenrechnung, die ehrlich dazugehört: Der Rückzug in die eigene Infrastruktur ist nur dann günstiger, wenn die Last stabil ist. Für schwankende Lasten bleibt die Cloud oft der bessere Ort. Mehr dazu in Colocation vs. Cloud. Wer zurückholt, holt meist in ein Rechenzentrum: Managed Hosting mit eigener Hardware in der Colocation zählt ebenfalls als „IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten". Den Betrieb nach dem Umzug — Monitoring, Patch-Management, Sicherung nach RPO/RTO-Vorgaben — übernimmt bei Hybrid-Modellen derselbe Ansprechpartner für alle drei Welten.

/10Häufige Fragen

/01Ist der Cloud-Wechsel ab dem 12. Januar 2027 kostenlos?+
Nein. Ab diesem Tag dürfen Anbieter keine Wechselentgelte mehr verlangen, also keine Entgelte für die Handlungen, die der Data Act für den Wechsel vorschreibt, einschließlich Datenextraktion. Das laufende Entgelt bis zum Vertragsende, verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung einer festen Laufzeit und bestellte Zusatzleistungen dürfen weiter kosten. Dazu kommen der Doppelbetrieb während der Übergangsfrist und die eigene Arbeit.
/02Gilt das auch, wenn wir aus der Cloud zurück ins eigene Rechenzentrum gehen?+
Ja. Die Verordnung zählt den Wechsel zur IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten ausdrücklich zum Wechsel, und die Definition der Wechselentgelte schließt diesen Weg ein. Eigene Räumlichkeiten heißt dabei nicht nur der eigene Serverraum: Infrastruktur, die Ihnen gehört oder die Sie mieten oder leasen und die von Ihnen oder einem Dritten betrieben wird, zählt ebenfalls dazu, etwa eigene Hardware in einer Colocation.
/03Fallen damit auch die Egress-Kosten im laufenden Betrieb weg?+
Nein. Das Verbot betrifft den Datenausgang für den Vollzug eines Wechsels. Wer zwei Anbieter dauerhaft parallel nutzt, etwa für Sicherungskopien, fällt unter Artikel 34: Dort darf der Anbieter Datenextraktionsentgelte weiter verlangen, aber nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Normaler Datenverkehr zu Ihren Nutzern ist von den Wechselregeln nicht erfasst.
/04Sollten wir mit einer geplanten Kündigung bis nach dem 12. Januar 2027 warten?+
Bei großen Datenbeständen und frei kündbarem Vertrag kann es sich lohnen, den Vollzug des Wechsels hinter den Stichtag zu legen. Bei wenigen Terabyte ist das ermäßigte Entgelt bis dahin meist geringer als die zusätzliche Laufzeit, die das Warten kostet. Rechnen Sie beide Posten gegeneinander, bevor Sie die Kündigung verschieben.
/05Wie lange hat der Anbieter Zeit, unsere Daten herauszugeben?+
Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf höchstens zwei Monate betragen, die anschließende Übergangsfrist höchstens 30 Kalendertage. Ist das technisch nicht machbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen begründen und darf auf höchstens sieben Monate verlängern. Nach dem Übergang bleiben die Daten mindestens 30 weitere Kalendertage abrufbar, danach werden sie gelöscht.
/06Gilt der Data Act auch für unseren regionalen IT-Dienstleister?+
Wenn er einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung anbietet, also skalierbare, auf Abruf verfügbare Rechenressourcen aus einem gemeinsamen Pool, grundsätzlich ja. Ausgenommen sind nach Artikel 31 Dienste, die im Wesentlichen für einen einzelnen Kunden gebaut wurden und nicht über den Katalog angeboten werden. Ob Ihr Vertrag darunter fällt, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
/07Brauchen wir einen Exit-Plan, wenn wir gar nicht wechseln wollen?+
Für Systeme, ohne die der Betrieb steht, ja. Ein Exit-Plan ist eine Versicherung für den Fall, dass der Wechsel nicht freiwillig ist, etwa nach einer Sperrung oder Insolvenz des Anbieters. Die Unterlagen dafür, also Datenkategorien, Formate und Fristen, stehen Ihnen nach dem Data Act seit September 2025 zu; eine eigene Kopie der Daten außerhalb des Anbieters ist der wichtigste Teil.
Quellen
  1. Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), Amtsblatt der EU L vom 22.12.2023, insbesondere Art. 2, 23 bis 31, 34, 49, 50 und Erwägungsgründe 88 und 89, eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854, abgerufen am 22.10.2026.
  2. Glossar Data Act, Stichwort „Switching charge", Bundesnetzagentur, bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar_DataAct_ENG/S/switching-charge.html, abgerufen am 22.10.2026.
  3. Legislative Train Schedule, „Digital Omnibus Regulation Proposal" (COM(2025) 837, 2025/0360(COD)), Europäisches Parlament, europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-new-plan-for-europe-s-sustainable-prosperity-and-competitiveness/file-digital-package, Stand 20.09.2026, abgerufen am 22.10.2026.
  4. „Free data transfer out to internet when moving out of AWS", AWS News Blog, aws.amazon.com/blogs/aws/free-data-transfer-out-to-internet-when-moving-out-of-aws/, 05.03.2024 mit Aktualisierungen vom 30.09.2025 und 08.10.2026, abgerufen am 22.10.2026.
Herausgeber · Autor: Marco Hofmann

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